Allgemeines
Risikoträger der von uns vermittelten Produkte ist die AXA Versicherung AG. Anders wie bei anderen Anbietern müssen Sie nach Bezug der eVB diese nicht aktivieren. Unsere eVB ist sofort aktiv und kann für die Zulassung benutzt werden. Der Vorteil liegt auf der Hand, man bezieht eine eVB wenn man sie braucht und bevorratet sich nicht damit.
Die Versicherungen für
Kurzzeitkennzeichen enthalten generell einen Schutzbrief der Roland
Assistance GmbH.
Die eVBs für Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie auf Wunsch auch mit einer grünen Karte. Wobei wir Ihnen bei Fahrten ins Ausland empfehlen, ein Zollkennzeichen zu beantragen. Hintergrund ist, dass das deutsche Kurzzeitkennzeichen nicht in jedem Land akzeptiert wird. Dies hat nichts mit dem bestehenden Versicherungsschutz zu tun sondern mit dem Kennzeichen selbst. Bei einem Kurzzeitkennzeichen handelt es sich nicht um eine Zulassung im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung sondern um eine Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zum Straßenverkehr. Daran stören sich einige Länder und es kann zu einer Beschlagnahmung des Fahrzeuges bzw. hohen Geldbußen im Ausland kommen.
Für die Beantragung einer Zollversicherung
(Ausfuhrversicherung) benötigen Sie eine papierhafte Deckungskarte. Auch
bei Versicherungen für Zollkennzeichen ist ein Schutzbrief der Roland
Assisntance GmbH enthalten. Und das unabhägig von der Laufzeit. Wir
bieten verschiedene Laufzeiten an. Im Markt werden Ausfuhr-
versicherungen für 9, 15 und 30 Tage angeboten. Darüber hinaus findet
man Angebote für Laufzeiten von 60 bis 180 Tagen (in 30
Tage-Abstufungen). Die Fahrzeugzulassungverordnung sieht eine maximale
Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) vor. Bei uns erhalten Sie daher auch
Deckungskarten bis zu dieser maximal möglichen Laufzeit.
Für die Laufzeit von 30 Tagen können Sie für bestimmte PKW´s eine Vollkaskoversicherung mit abschließen.
Zusammen
mit dem Schutzbrief und der Vollkaskoversicherung bieten wir ein
einzigartiges Deckungskonzept. Und das zu fairsten Preisen.
Geltungsbereich Vollkasko
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung besteht in den geographischen Grenzen derfolgenden Länder:

- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Luxemburg
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Slowenien
- Spanien
- Vereinigtes Königreich
Gesetzliches
Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung zum 01.04.2015 für Kurzzeitkennzeichen
Im Umgang mit Kurzzeitkennzeichen gibt es zum 01. April 2015 einige Neuerungen, die in jedem Fall beachtet werden sollten.
Zuteilung am Wohnsitz entfällt. Nach den bisherigen Bestimmungen konnten Kurzzeitkennzeichen nur bei der Zulassungsbehörde am Wohnort des Fahrzeughalters beantragt werden - ab April geht das auch am gerade aktuellen Standort des Fahrzeuges.
Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 01. April 2015 nur zugeteilt, wenn
- das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist
- eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird
- das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet ist
- Fahrten ohne HU sind nach der neuen Regelung möglich (siehe Fahrten ohne HU)
Fahrten ohne HU
Diese sind nach wie vor möglich:
- bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat (inkl. Rückfahrt)
- zur unmittelbaren Beseitigung festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk (inkl. Rückfahrt) Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als VU (verkehrsunsicher) eingestuft wurden !
Voraussetzungen für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens
Nach der neuen Regelung wird ein Kurzzeitkennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige HU oder SP bestehen.
Beschränkung der Nutzung
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht mehr geführt werden. Auch gewerbliche Fahrten jeglicher Art sind mit Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen nicht erlaubt.
Fehlen der ABE oder EBE
Besteht für das Fahrzeug keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelgenehmigung, dürfen nur Fahrten, die der (Wieder)erlangung einer Betriebserlaubnis dienen, zur nächsten Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen erteilt hat oder in einen angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Fehlen der HU
Nach wie vor sind Fahrten ohne HU möglich. Jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kurzzeitkennzeichen erteilt hat.
Sanktionen
Da das Kurzzeitkennzeichen ab dem 01. April 2015 nur noch für ein bestimmtes Fahrzeug ausgegeben wird, besteht bei missbräuchlicher Nutzung der Verdacht für folgende Straftaten:
- Urkundenfälschung, da Kennzeichen und Fahrzeug auch hier eine zusammengesetzte Urkunde bilden. Dies würde zum Beispiel dann gegeben sein, wenn das Kurzzeitkennzeichen an einem anderen Fahrzeug verwendet wird
- Kennzeichenmissbrauch, wenn eine Zulassung vorgetäuscht wird, die jedoch nicht besteht (Verwendung an einem anderen Fahrzeug)
Außerdem kommen zum Beispiel folgende Ordnungswidrigkeiten in Betracht:
- Fahren ohne Zulassung (Fahrer: 70,00 € / 1 Pkt. – Halter: 70,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung nach Ablaufdatum (50,00 € / 0 Pkt.)
- Kurzzeitkennzeichen nicht geführt (60,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung an mehr als 1 Fahrzeug (50,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung zu anderer Fahrt als vorgesehen (50,00 € / 0 Pkt.)
- Überlassen des Kurzzeitkennzeichens (50,00 / 0 Pkt.)
Schutzbrief-Leistungen
Der Schutzbrief der Roland Schutzbrief Versicherung AG beinhaltet folgende Leistungen:- Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
- Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall
- Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
- Übernachtung bei Fahrzeugausfall
- Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Wird die ROLAND Notruf-Zentrale nicht eingeschaltet, sondern die Leistung selbst organisiert, erstattet ROLAND keine Kosten.
Die Notrufzentrale von Roland erreichen Sie unter der Telefonnummer +49 (0)221 8277-9672.
Es gelten immer die Schutzbriefbedingungen in Ihrer neuesten Fassung.
Versicherungsschutz
Da der Prozess zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens weniger Aufwand verursacht und auch günstiger ist als bei einem Ausfuhrkennzeichen, neigt man dazu, das Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen mit grüner Karte ins Ausland zu überführen. Nicht alle Länder akzeptieren jedoch das Kurzzeitkennzeichen und beschlagnahmen ggf. das Fahrzeug. Wir raten daher dringend dazu für die Ausfuhr eines Fahrzeuges ins Ausland das international anerkannte Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) zu beantragen. Hier bekommen Sie bei uns neben der Haftpflichtversicherung und dem Schutbrief ggf. auch eine Vollkaskovesicherung.
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz besteht für die Haftpflichtversicherung mit gesetzlichen Mindestdeckungssummen sowie einem Schutzbrief der im Falle der Panne oder des Unfalls Hilfe leistet.
Die Mindestversicherungssummen gem. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) §4 Absatz 1-2 betragen für Kraftfahrzeuge:
- für Personenschäden 7,50 Mio EUR
- für Sachschäden 1,22 Mio EUR
- für reine Vermögensschäden 50.000 EUR
Geltungsbereich der grünen Karte
Das Grüne Karte-System ist ein auf Europa und die Mittelmeeranrainer-Staaten begrenztes System. Gegenwärtig gehören dem System 46 Länder an, einschließlich vier außereuropäischer Länder. Diese sind:
Europa (einschließlich Schweiz)
Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Spanien, Estland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Griechenland, Ungarn, Kroatien, Italien, Irland, Island, Luxemburg, Litauen, Lettland, Malta, Norwegen, Niederlande, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Schweiz.
Außereuropäisch
Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Weissrussland, Israel, Iran, Marokko, Moldawien, Mazedonien, Montenegro, Russland, Serbien, Tunesien, Türkei, Ukraine
WICHTIG: Mit Kurzzeit- und Ausfuhrversicherungen der AXA Versicherung AG, die hier angeboten werden, besteht in der Haftpflichtversicherung aktuell kein Versicherungsschutz in den Ländern Marokko, Tunesien, Iran und Israel. Die Länder sind auf der grünen Karte entsprechend gestrichen.
Druck der grünen Karte
Haben Sie eine eVB für ein Kurzzeitkennzeichen von uns erworben, übermitteln wir Ihnen diese nebst grüner Karte als PDF. Diese bitte einfach auf grünes Papier ausdrucken oder mit einem Farbdrucker drucken. Ein Versand per Post ist im Bereich der Kurzzeitkennzeichen leider nicht möglich. Sofern Sie die Unterlagen im Original wollen, nennen wir Ihnen auf Anfrage gernen einen Ansprechpartner vor Ort.
Versicherungspflicht
Kurzzeitversicherung & Ausfuhrversicherung | Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Zollkennzeichen & Überführungskennzeichen für die Versicherung
Für zugelassene Kraftfahrzeuge besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht. Auch, wenn das Fahrzeug nur für eine bestimmte Zeit auf der Straße fahren soll, muss es für diesen Zeitraum versichert sein.
Hierfür bieten die Kfz-Versicherer zwei Möglichkeiten des Versicherungsschutzes an: die Kurzzeitkennzeichen Versicherung (Überführungskennzeichen Versicherung) und die Ausfuhrkennzeichen Versicherung (Zollkennzeichen Versicherung).
Die Kurzzeitversicherung
Die Versicherung für ein Kurzzeitkennzeichen stellt nichts anderes dar, als eine reguläre Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei der Kurzzeitversicherung ist die Laufzeit auf fünf Tage beschränkt. Zudem gibt es bei der Kurzzeitkennzeichen Versicherung (auch Überführungskennzeichen Versicherung genannt) keine Schadenfreiheitsklassen.
Im Klartext heißt dies: Kommt es zu einem Unfall und trägt der Fahrer zumindest eine Teilschuld, wird dies von der Versicherung mit Kurzzeitkennzeichen reguliert, ohne dass dem Fahrer hohe Nachzahlungen drohen. Die Deckungssumme ist bei einer Kurzzeitversicherung auf 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und auf 1,12 Millionen Euro bei Schäden am Fahrzeug festgeschrieben. Für die Kurzzeitkennzeichen Versicherung ist in der Regel eine Vollkaskoversicherung oder eine Teilkaskoversicherung nicht möglich. Dies liegt zum einen an den kurzen Laufzeiten der Kurzzeitversicherung und zum anderen an dem nicht zu überschaubaren Risiko, das der Versicherer bei einer Kurzzeitkennzeichen Versicherung mit Kasko eingehen würde, da eine Schadensregulierung durch eine Anpassung der Versicherungsbeiträge bei einer Versicherung mit Kurzzeitkennzeichen nicht möglich ist. Besteht jedoch außer der Kurzzeitversicherung eine Anschlussversicherung, dies ist eine reine Kfz-Versicherung, besteht der volle Versicherungsschutz auch bei Fahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen. Diese Möglichkeit steht jedoch oft dementgegen, was sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt. Dennoch ist auch mit einer Kurzzeitkennzeichen Versicherung der Schaden abgedeckt, der anderen Verkehrsteilnehmern bei einem Unfall entsteht.
Mit dem Ende der Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen endet auch die Zulassung für das Kraftfahrzeug. Das Fahrzeug mit der Überführungskennzeichen Versicherung darf noch bis zum Ende des Ablaufdatums gefahren werden. Das Ablaufdatum bei einer Versicherung mit Kurzzeitkennzeichen ist deutlich am rechten Rand des Kfz-Kennzeichens zu erkennen.
Die Ausfuhrversicherung
Wenn das Kraftfahrzeug über Deutschlands Grenzen hinweg befördert werden soll, benötigt der Fahrer keine Kurzzeitkennzeichen Versicherung. Hier ist eine Ausfuhrkennzeichen Versicherung notwendig. Für die Beantragung der Ausfuhrkennzeichen Versicherung ist es erforderlich, dass das Fahrzeug stillgelegt worden ist. Diese Versicherung wird auch als Ausfuhrversicherung oder als Zollkennzeichen Versicherung bezeichnet. Die Zollkennzeichen Versicherung hat ein Ablaufdatum und ist daher nur für eine begrenzte Zeit gültig. Die Ausfuhrkennzeichen Versicherung ist eine Haftpflicht für Kraftfahrzeuge. Mit der Zollkennzeichen Versicherung werden im Falle eines Unfalles die Schäden anderer Unfallbeteiligter abgedeckt. Die Ausfuhrversicherung unterteilt sich in die zwei Bereiche Personenschäden und Sachschäden. Je nach dem, in welchem Land der Unfall geschehen ist, werden durch die Ausfuhrkennzeichen Versicherung auch Vermögensschäden abgedeckt. Allerdings kann der Fahrer nicht in jedem Land mit demselben Versicherungsschutz rechnen. In Deutschland werden bei einem Unfall mit Ausfuhrkennzeichen Versicherung oft Millionenbeträge bezahlt. In anderen Ländern kann der Fahrer höchstens mit dreistelligen Beträgen rechnen. Vor einer Überführung ins Ausland sollte der Fahrer sich daher unbedingt über die Deckungssummen einer Ausfuhrversicherung in dem jeweiligen Land informieren.
Fazit
Auch, wenn ein Fahrzeug nur kurz auf einer deutschen Straße bewegt wird, unterliegt es der Versicherungspflicht. Die Kurzzeitkennzeichen Versicherung oder auch Überführungskennzeichen Versicherung gilt für Fahrten bis zu fünf Tagen. Dabei deckt die Überführungskennzeichen Versicherung Personenschäden und Sachschäden ab. Mit dem Ende der Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen endet auch die Zulassung des Kraftfahrzeuges.
Bei der Überführung eines Kraftfahrzeuges in das Ausland reicht eine Kurzzeitversicherung (oder auch Überführungskennzeichen Versicherung) nicht aus. In diesen Fällen bedarf es einer Ausfuhrversicherung (oder auch Zollkennzeichen Versicherung). Die Ausfuhrkennzeichen Versicherung kann für einen Zeitraum von 9 bis 360 Tagen abgeschlossen werden. Bei einer Ausfuhrversicherung (Zollkennzeichen Versicherung) sind die Schäden anderer Unfallbeteiligter abgedeckt.
Zulassung Kurzzeitkennzeichen
Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- eVB-Nr. ( elektronische Versicherungsbestätigung )
- ggf. Bedarfsnachweis (Kaufvertrag oder Kopie Zulassungsbescheingigung Teil 1 oder Teil 2
Da die Vorschriften der einzelnen Zulassungsstellen unterschiedlich sind, ist die vorgenannte Auflistung als beispielhaft anzusehen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen KFZ-Zulassungsstelle welche Unterlagen Sie genau benötigen.
KostenDie Gebühren beim Landratsamt sowie die Preise für die Schilder sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens müssen Sie mit ca. 10,50 EUR rechnen. Bei den Schildern müssen Sie mit ca. 20,00 EUR rechnen. Am Besten erfragen Sie die genauen Preise vor Ort.
Prämienverrechnung
Eine Verrechnung der gezahlten Versicherungsprämie mit einem Anschlussvertrag ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Anschluss an die Zeit des Kurzzeitkennzeichens bei der AXA Versicherung AG endgültig versichert wird.
Feinstaubplakette
Die Übernahme einer vorhandenen Feinstaubplaketten ist bei einem Kurzzeitkennzeichen nicht möglich. Da in die Feinstaubplakette immer das aktuelle Kennzeichen eingetragen wird, muss die Feinstaubplakette erneuert werden.
TÜV
Auch wenn das Fahrzeug - das mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb
genommen werden soll - keinen TÜV hat, bekommen Sie ein
Kurzzeitkennzeichen von der Zulassungsstelle zugeteilt. Der
Fahrzeughalter muss jedoch sicherstellen, dass das Fahrzeug in
verkehrssicherem Zustand ist. Bitte beachten Sie die Einschränkungen in
der Nutzung durch Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung ab
01.04.2015
Verlängerung
Beim Kurzzeitkennzeichen handelt es sich um ein Verfallskennzeichen. Nach Ablauf von 5 Tagen endet der Versicherungsschutz automatisch und das Fahrzeug darf nicht mehr bewegt werden. Eine Verlängerung des Kurzzeitkennzeichens ist nicht möglich. Wollen Sie das Fahrzeug weiterhin mit einem Kurzzeitkennzeichen nutzen, müssten Sie ein neues beantragen.
Zulassung Ausfuhrkennzeichen
Unterlagen die für die Zulassung benötigt werden
Für die Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens (Zollkennzeichens) werden folgende Unterlagen benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebescheinigung
- Deckungskarte für Ausfuhrkennzeichen
- Gültige Hauptuntersuchungsbericht
- bei noch zugelassenem Fahrzeug: bisherige Nummernschilder
- Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung)
- Bescheinigung des Finanzamtes, das vorab die Kfz-Steuer entrichtet wurde oder Steuereinzugsermächtigung
- Bei Zulassung auf eine Firma Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug.
Bei Zulassung mit Vollmacht zusätzlich:
- Ausweis des Bevollmächtigten und ggf. Ausweis des Halters
- Zulassungsvollmacht
WICHTIG: Es besteht nahezu bei allen Landratsämtern eine Vorführpflicht für das zuzulassende Fahrzeug. Dies bedeutet, dass Sie keine Zulassung erwirken können, wenn das Fahrzeug nicht vorgeführt werden kann, da es z.B. im Ausland steht.
Da die Vorschriften der einzelnen Zulassungsstellen unterschiedlich sind, ist die vorgenannte Auflistung als beispielhaft anzusehen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen KFZ-Zulassungsstelle welche Unterlagen Sie genau benötigen.
Kosten
Die Gebühren beim Landratsamt sowie die Preise für die Schilder sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (Zollkennzeichens) müssen Sie mit ca. 33,00 EUR rechnen. Müssen noch Fahrzeugpapiere erstellt werden nochmals ungefähr 10,00 EUR Bei den Schildern müssen Sie mit ca. 20,00 EUR rechnen. Am besten erfragen Sie die genauen Preise vor Ort.
KFZ-Steuer
Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Die KFZ-Steuer ist immer für einen vollen Monat zu entrichten. Also auch dann, wenn Sie das Ausfuhrkennzeichen nur für die Dauer von z.B. 15 Tage beantragen, ist KFZ-Steuer für eine Monat zu entrichten.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich mit einem Kurzzeitkennzeichen mein Auto ins Ausland überführen?
Ein Kurzzeitkennzeichen ist lediglich die Inbetriebnahme des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und eine rein innerdeutsche Lösung. Kurzzeitkennzeichen sind daher im Ausland nicht immer anerkannt und es kann zu Problemen mit den dortigen Behörden kommen. Wir raten bei Überführungsfahrten ins Ausland ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Muss ich mein Fahrzeug endgültig bei Ihnen versichern wenn ich ein Kurzzeitkennzeichen beantrage ?
Nein, wir versichern lediglich die Zeit für das Kurzzeitkennzeichens, Sie können im Anschluss an dieses Zeit Ihr Fahrzeug bei einem Versicherer Ihrer Wahl endgültig versichern.
Muss ich die eVB für ein Kurzzeitkennzeichen nach Erhalt aktivieren ?
Nein, mit unserer eVB können Sie direkt zur Zulassungsstelle gehen und das Kurzzeitkennzeichen beantragen. Sie können die eVB auch von unterwegs mittels Tablet oder Smartphone beantragen und wir übermitteln Ihnen die eVB auf Wunsch per SMS auf Ihr mobiles Gerät. Unsere Internetseiten passen sich Ihrem mobilen Gerät automatisch an.
Wie lange ist eine eVB für ein Kurzzeitkennzeichen gültig ?
Eine eVB die wir Ihnen übermittelt haben, kann innerhalb 14 Tagen beim Landratsamt für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichen benutzt werden.
Kann ich ein Kurzzeitkennzeichen gegen Vollkaskoschäden versichern ?
Nein, das können Sie bei uns nicht. Fragen Sie aber Ihren Versicherer, bei dem Sie das Fahrzeug endgültig versichern wollen, dieser hat ggf. eine Lösung für Sie. Im Bereich der Ausfuhrkennzeichen bieten wir Ihnen Versicherungsschutz für die Vollkasko/Teilkasko.
Kann ich mit einem Ausfuhrkennzeichen mein Fahrzeug aus dem Ausland holen ?
Nein, das scheitert daran, dass zur Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens das Fahrzeug bei einer deutschen Zulassungsstelle vorgeführt werden muss.