Wichtiger Hinweis
Da der Prozess zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens weniger Aufwand verursacht und auch günstiger ist als bei einem Ausfuhrkennzeichen, neigt man dazu, das Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen mit grüner Karte ins Ausland zu überführen. Nicht alle Länder akzeptieren jedoch das Kurzzeitkennzeichen und beschlagnahmen ggf. das Fahrzeug. Wir raten daher dringend dazu für die Ausfuhr eines Fahrzeuges ins Ausland das international anerkannte Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) zu beantragen. Hier bekommen Sie bei uns neben der Haftpflichtversicherung und dem Schutzbrief ggf. auch eine Vollkaskoversicherung.
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz besteht für die Haftpflichtversicherung mit gesetzlichen Mindestdeckungssummen sowie einem Schutzbrief der im Falle der Panne oder des Unfalls Hilfe leistet.
Die Mindestversicherungssummen gem. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) §4 Absatz 1-2 betragen für Kraftfahrzeuge:
- für Personenschäden 7,50 Mio EUR
- für Sachschäden 1,22 Mio EUR
- für reine Vermögensschäden 50.000 EUR
Geltungsbereich der grünen Karte
Das Grüne Karte-System ist ein auf Europa und die Mittelmeeranrainer-Staaten begrenztes System. Gegenwärtig gehören dem System 46 Länder an, einschließlich vier außereuropäischer Länder. Diese sind:
Europa (einschließlich Schweiz)
Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Deutschland, Dänemark, Spanien, Estland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Griechenland, Ungarn, Kroatien, Italien, Irland, Island, Luxemburg, Litauen, Lettland, Malta, Norwegen, Niederlande, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Schweiz.
Außereuropäisch
Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Weissrussland, Israel, Iran, Marokko, Moldawien, Mazedonien, Montenegro, Russland, Serbien, Tunesien, Türkei, Ukraine
WICHTIG: Mit Kurzzeit- und Ausfuhrversicherungen der AXA Versicherung AG, die hier angeboten werden, besteht in der Haftpflichtversicherung aktuell kein Versicherungsschutz in den Ländern Marokko, Tunesien, Iran und Israel. Die Länder sind auf der grünen Karte entsprechend gestrichen.
Druck der grünen Karte
Haben Sie eine eVB für ein Kurzzeitkennzeichen von uns erworben, übermitteln wir Ihnen diese nebst grüner Karte als PDF. Diese bitte einfach auf grünes Papier ausdrucken oder mit einem Farbdrucker drucken. Ein Versand per Post ist im Bereich der Kurzzeitkennzeichen leider nicht möglich. Sofern Sie die Unterlagen im Original wollen, nennen wir Ihnen auf Anfrage gerne einen Ansprechpartner vor Ort.
Zulassungsunterlagen
Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- eVB-Nr. ( elektronische Versicherungsbestätigung )
- ggf. Bedarfsnachweis (Kaufvertrag oder Kopie Zulassungsbescheingigung Teil 1 oder Teil 2
Da die Vorschriften der einzelnen Zulassungsstellen unterschiedlich sind, ist die vorgenannte Auflistung als beispielhaft anzusehen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen KFZ-Zulassungsstelle welche Unterlagen Sie genau benötigen.
Änderungen der Fahrzeugzulassungverordnung ab 01.04.2015
Im Umgang mit Kurzzeitkennzeichen gibt es zum 01. April 2015 einige Neuerungen, die in jedem Fall beachtet werden sollten.
Zuteilung am Wohnsitz entfällt. Nach den bisherigen Bestimmungen konnten Kurzzeitkennzeichen nur bei der Zulassungsbehörde am Wohnort des Fahrzeughalters beantragt werden - ab April geht das auch am gerade aktuellen Standort des Fahrzeuges.
Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 01. April 2015 nur zugeteilt, wenn
- das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist
- eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird
- das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet ist
- Fahrten ohne HU sind nach der neuen Regelung möglich (siehe Fahrten ohne HU)
Fahrten ohne HU
Diese sind nach wie vor möglich:
- bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat (inkl. Rückfahrt)
- zur unmittelbaren Beseitigung festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk (inkl. Rückfahrt) Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als VU (verkehrsunsicher) eingestuft wurden !
Voraussetzungen für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens
Nach der neuen Regelung wird ein Kurzzeitkennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige HU oder SP bestehen.
Beschränkung der Nutzung
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund nicht mehr geführt werden. Auch gewerbliche Fahrten jeglicher Art sind mit Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen nicht erlaubt.
Fehlen der ABE oder EBE
Besteht für das Fahrzeug keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelgenehmigung, dürfen nur Fahrten, die der (Wieder)erlangung einer Betriebserlaubnis dienen, zur nächsten Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen erteilt hat oder in einen angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Fehlen der HU
Nach wie vor sind Fahrten ohne HU möglich. Jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kurzzeitkennzeichen erteilt hat.
Sanktionen
Das das Kurzzeitkennzeichen ab dem 01. April 2015 nur noch für ein bestimmtes Fahrzeug ausgegeben wird, besteht bei missbräuchlicher Nutzung der Verdacht für folgende Straftaten:
- Urkundenfälschung, da Kennzeichen und Fahrzeug auch hier eine zusammengesetzte Urkunde bilden. Dies würde zum Beispiel dann gegeben sein, wenn das Kurzzeitkennzeichen an einem anderen Fahrzeug verwendet wird
- Kennzeichenmissbrauch, wenn eine Zulassung vorgetäuscht wird, die jedoch nicht besteht (Verwendung an einem anderen Fahrzeug)
Außerdem kommen zum Beispiel folgende Ordnungswidrigkeiten in Betracht:
- Fahren ohne Zulassung (Fahrer: 70,00 € / 1 Pkt. – Halter: 70,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung nach Ablaufdatum (50,00 € / 0 Pkt.)
- Kurzzeitkennzeichen nicht geführt (60,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung an mehr als 1 Fahrzeug (50,00 € / 0 Pkt.)
- Verwendung zu anderer Fahrt als vorgesehen (50,00 € / 0 Pkt.)
- Überlassen des Kurzzeitkennzeichens (50,00 / 0 Pkt.)
Kosten
Die Gebühren beim Landratsamt sowie die Preise für die Schilder sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens müssen Sie mit ca. 10,50 EUR rechnen. Bei den Schildern müssen Sie mit ca. 20,00 EUR rechnen. Am besten erfragen Sie die genauen Preise vor Ort.
Prämienverrechnung
Eine Verrechnung der gezahlten Versicherungsprämie mit einem Anschlussvertrag ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Anschluss an die Zeit des Kurzzeitkennzeichens bei der AXA Versicherung AG endgültig versichert wird.
Feinstaubplakette
Die Übernahme einer vorhandenen Feinstaubplakette ist bei einem Kurzzeitkennzeichen nicht möglich. Da in die Feinstaubplakette immer das aktuelle Kennzeichen eingetragen wird, muss die Feinstaubplakette erneuert werden.
TÜV
Auch wenn das Fahrzeug - das mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb genommen werden soll - keinen TÜV hat, bekommen Sie ein Kurzzeitkennzeichen von der Zulassungsstelle zugeteilt. Der Fahrzeughalter muss jedoch sicherstellen, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist. Bitte beachten Sie die Einschränkungen in der Nutzung durch Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung ab 01.04.2015
Verlängerung
Beim Kurzzeitkennzeichen handelt es sich um ein Verfallskennzeichen. Nach Ablauf von 5 Tagen endet der Versicherungsschutz automatisch und das Fahrzeug darf nicht mehr bewegt werden. Eine Verlängerung des Kurzzeitkennzeichens ist nicht möglich. Wollen Sie das Fahrzeug weiterhin mit einem Kurzzeitkennzeichen nutzen, müssten Sie ein neues beantragen.